Presseerklärung: SJSJB - Fonds - Opfer: Haftbefehl gegen Gerd Bennewirtz wegen Steuerbetrugs in zweistelliger Millionenhöhe - Was wissen CDU Neuss, Müllkönig und Michael Schmuck, Heinz Mölder, Dr. Volker Gärtner und Dietmar Mittelstädt (Vorstände Sparkasse Neuss) ?
Der Investor
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Sat Aug 21 02:15:27 UTC 2010
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Hallo,
anscheinend ist Haftbefehl und Eidesstattliche Versicherung gegen Bennewirtz,
Schmidt-Jenrich und Ehlers beantragt.
Was können die dagegen tun ?
MFG
Heinz aus Meerbusch
Lieber Heinz,
hier erste Infos.
das ist natürlich allgemein, Und ich glaube die Staatsanwaltschaft ermittelt
auch gegen Angestellte und Geschäftspartner von Bennewirtz, um den Sumpf
trocken zu legen (O-Ton).
Admin SJB Fonds Opfer
Rechtslage in Deutschland [Bearbeiten]
In die Freiheit des Menschen darf nach dem deutschen Grundgesetz (Art. 2)
nur unter bestimmten Voraussetzungen eingriffen werden. Art. 104 Grundgesetz
legt fest, dass Freiheitsentziehungen über einen Tag hinaus nur durch den Richter angeordnet
werden dürfen. Haftbefehle dienen der Durchsetzung des ordnungsgemäßen Ablaufs
etwa im Strafprozessverfahren,
aber auch im Zivilprozessrecht und
im Verwaltungsrechtund
den besonderen Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung,
der Finanzgerichtsordnung oder
dem Sozialgerichtsgesetz.
Strafprozessrecht [Bearbeiten]
Im Strafverfahren gibt es mehrere Arten von Haftbefehlen, wobei ein Haftbefehl
für eine Verhaftung auch entbehrlich sein kann. Beispiele hierfür finden sich in
§ 127 StPo.
Untersuchungshaftbefehl [Bearbeiten]
Der in der Praxis wichtigste Haftbefehl ist der Untersuchungshaftbefehl,
dessen Voraussetzungen in den § 112 ff.
der Strafprozessordnung geregelt sind.
Danach kann schon vor Abschluss des Hauptverfahrens unter bestimmten
Voraussetzungen die Verhaftung des Beschuldigten angeordnet
werden. Der Beschuldigte muss einer Straftat dringend
verdächtig sein, außerdem muss ein Haftgrund vorliegen.
Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder subsidiär,
d. h. wenn keiner der zuerst genannten Haftgründe besteht,
Wiederholungsgefahr (vgl. § 112a Abs.2
StPO).
Schließlich darf ein Haftbefehl auch nicht unverhältnismäßig sein, das heißt er
muss im Verhältniszu
der zu erwartenden Rechtsfolge stehen. Bei bestimmten, schwerwiegenden
Straftaten (Mord, Totschlag)
erlaubt das Gesetz (§ 112 Abs. 3 StPO) auch ohne Vorliegen eines der
vorgenannten Haftgründe die
Anordnung von Untersuchungshaft (so genannte absolute Haftgründe).
Das Bundesverfassungsgericht hat
jedoch entschieden, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass einer der
vorgenannten Haftgründe in der Regel Fluchtgefahr zu prüfen ist, wobei eine
Vermutung für deren Vorliegen spricht. Kann die Vermutung entkräftet werden,
darf auch bei diesen Delikten keine Untersuchungshaft angeordnet
werden.
Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate bis zur Hauptverhandlungandauern.
Länger darf sie nur unter ganz bestimmten (engen) Voraussetzungen fortdauern (§ 121StPO).
Hierüber hat auf jeden Fall das Oberlandesgericht zu
entscheiden.
Der schriftliche Haftbefehl, der stets auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergeht,
hat den Namen des Beschuldigten,
die Straftat,
derer er dringend verdächtigt wird, den Haftgrund und
bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern Ausführungen zur Verhältnismäßigkeitder Untersuchungshaft zu
enthalten. Ein bereits erlassener Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt
zu geben. Danach ist er unverzüglich dem Richter vorzuführen, der darüber
entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin
vorliegen. Wird der Beschuldigte ergriffen, noch bevor ein Haftbefehl erlassen
ist, muss er dem zuständigen Richter vorgeführt werden, der die Voraussetzungen
für den Erlass sodann prüft. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Verdacht
dringend ist und mindestens einer der oben aufgeführten Haftgründe vorliegt,
erlässt er Haftbefehl und verkündet ihn anschließend dem Beschuldigten.
Der Haftbefehl muss nicht unbedingt vollzogen werden, er kann auch außer Vollzug
gesetzt werden (§ 116, § 116a StPO).
Dabei können dem Beschuldigten bestimmte Auflagen gemacht werden, zum Beispiel
sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, eine bestimmte Sicherheitsleistung (Kaution)
zu hinterlegen, oder den Kontakt zu bestimmten Personen zu meiden.
Unterbringungsbefehl [Bearbeiten]
Ist jemand schuldunfähig und
kann deshalb gegen ihn ein Strafverfahren voraussichtlich nicht durchgeführt
werden, so kann der Richter gegen ihn die einstweilige Unterbringung gemäß § 126aStPO
(sog. Unterbringungsbefehl) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer
Entziehungsanstalt anordnen, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert. Das
bedeutet, dass zu erwarten ist, dass er erhebliche weitere Straftaten begeht. Es
gelten prinzipiell dieselben Vorschriften wie bei der Untersuchungshaft mit der
Ausnahme, dass es keine Beschränkung der Dauer auf sechs Monate gibt.
Haftbefehl in der Hauptverhandlung [Bearbeiten]
Bei (unentschuldigtem) Fernbleiben eines Angeklagten in der Hauptverhandlung
kann der Richter einen Haftbefehl erlassen (§ 230 StPO),
wenn er sich nicht dazu entscheidet, den Angeklagten zum nächsten Termin
vorführen zu lassen. Der Haftbefehl dient nur der Sicherung, der Weiterführung
und Beendigung des Strafverfahrens, weshalb er auch gegen einen schuldunfähigen
Angeklagten erlassen werden kann.
Sicherungshaftbefehl [Bearbeiten]
Ist ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt
worden ist, verurteilt worden und bestehen Gründe zur Annahme, dass die
Bewährung widerrufen wird, kann gegen ihn ein so genannter Sicherungshaftbefehl
erlassen werden (§ 453c StPO),
wenn er zum Beispiel flüchtig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass die
gegen ihn verhängte Strafe auch vollstreckt werden kann.
Vollstreckungshaftbefehl [Bearbeiten]
Rechtsgrundlage: § 457 StPO
Stellt sich jemand trotz Ladung zur Vollstreckung einer gegen ihn verhängten
Freiheitsstrafe nicht, oder entzieht er sich der Vollstreckung (zum Beispiel
wenn der Verurteilte ohne festen Wohnsitz, flüchtig, beispielsweise aus einer Haftanstalt,
ist, und sich verborgen hält) so kann gegen ihn ein Vollstreckungshaftbefehl
ergehen. Dies ist der einzige Haftbefehl, den nicht der Richter, sondern die Staatsanwaltschaft,
hier der Rechtspfleger erlässt.
Grund ist, dass in diesem Fall schon ein Gericht über die Verhängung von
Freiheitsstrafe entschieden hat und es hier nur um den Vollzug der gerichtlichen
Entscheidung geht. Gleichfalls ist der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls
zulässig, wenn ein Verurteilter eine gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht
durch Zahlung oder gemeinnützige Arbeit (auch: freie Arbeit) begleicht, und der
dann folgenden Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht Folge leistet.
Internationaler Haftbefehl [Bearbeiten]
Ein internationaler Haftbefehl ist eigentlich kein eigener Haftbefehl, sondern
ein Untersuchungs-/ Vollstreckungs-Haftbefehl, der in einer bestimmten Form (zum
Beispiel keine Abkürzungen) ausgestellt ist und einenAuslieferungsantrag für
die Fälle der Festnahme im
Ausland beinhaltet (Grundlage: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen).
Ein europäischer
Haftbefehl ist ein Unterfall
und eigentlich ebenfalls kein Haftbefehl, sondern ein Fahndungsmittel. Er
erleichtert und ermöglicht die Auslieferung von Straftätern innerhalb der Europäischen
Union. Wenn die Justiz eines anderen EU-Staats einen Tatverdächtigen mit
diesem Haftbefehl ergreifen will, müssen die deutschen Polizei- und
Justizbehörden bei dessen Suche und Festnahme helfen.
Zivilprozessrecht [Bearbeiten]
Hier gibt es den Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung(ehem. Offenbarungseid)
gegenüber einem Gerichtsvollzieher (§ 901 ZPO).
Tatsächlich handelt es sich in Deutschland bei den weitaus meisten Haftbefehlen
um solche zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Beides
kann der Gläubiger für den Fall beantragen (auch im voraus), dass die
Vollstreckung aus einem Titel (zum
Beispiel einem Urteil, einem Vollstreckungsbescheid oder einem Vergleich)
erfolglos verläuft bzw. verlaufen ist und der Schuldner einer Ladung zu einem
Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine Folge geleistet, nur
ungenügende Angaben gemacht oder die Abgabe verweigert hat. Voraussetzung zur
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist gemäß § 807 ZPO
die erfolglose Zwangsvollstreckung und
die Grundlosigkeit der Verweigerung (§ 901 ZPO,
§ 185b Abs. 3 GVGA).
Die Zwangsvollstreckung gilt als erfolglos, wenn entweder der Gerichtsvollzieher
kein Bargeld oder pfändbare bzw. pfändungswürdige Gegenstände beim Schuldner
gefunden hat oder zweimal keinen Einlass in die Wohnung des Schuldners bekommen
hat (davon mindestens einmal nach vorheriger schriftlicher Ankündigung) oder der
Schuldner der Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung pfändbarer Gegenstände
widersprochen hat. Der zu vollstreckende Betrag wird dem Gerichtsvollzieher vom
Gläubiger zuvor jeweils formlos mitgeteilt und kann den tatsächlichen Anspruch
um ein Vielfaches übersteigen. Dies stellt jedoch ebenso wie der Nachweis,
dass die Zahlung geleistet wurde keinen ausreichenden Grund dar, sich der
Vollstreckung bzw. Abgabe einer EV zu verweigern.
Dem zu Unrecht Vollstreckten steht jedoch der Weg einer Vollstreckungsabwehrklage offen,
die bei glaubwürdiger Argumentation zur vorläufigen Einstellung der
Vollstreckung (der Betrag muss dann allerdings ggf. an die Gerichtskasse
geleistet werden, ebenso ein Kostenvorschuß) und Aufhebung des bereits
erlassenen Haftbefehls führt. Dennoch muss der Betroffene (auch wenn der Eintrag
zu Unrecht erfolgte) noch monatelang mit Vertragsablehnungen rechnen, da das
Schuldnerverzeichnis von zahlreichen Auskunftsdiensten übernommen und nur in
gewissen zeitlichen Abständen aktualisiert wird.
Tatsächlich werden Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nur sehr selten vollstreckt. Vielmehr steht es dem Gläubiger frei,
ob er den Gerichtsvollzieher erneut damit beauftragt, dem Schuldner die
eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wobei der Gläubiger hierfür regelmäßig
einen Kostenvorschuss zahlen muss. Wenn der Schuldner der Aufforderung erneut
nicht Folge leistet, darf der Gerichtsvollzieher ihn verhaften und in eine
Haftanstalt bringen, sofern der Schuldner nicht zuvor doch die eidesstattliche
Versicherung abgibt. In der Praxis genügt regelmäßig die Drohung des
Gerichtsvollziehers mit der Verhaftung, um den Schuldner zu veranlassen (zumeist
direkt in seiner Wohnung) die eidesstattliche Versicherung vor dem
Gerichtsvollzieher abzugeben. Der Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Nur weil jemand nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu
erfüllen, darf er nicht in Haft genommen werden (Art.11, 8. Internationaler Pakt
über bürgerliche und politische Rechte, vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973, Teil
II, S. 1534),
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Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG)
zielt darauf ab, den Schutz eines Kapitalanlegers im Bereich der Informationen
über den Kapitalmarkt und
vor unzulässigen Marktpraktiken zu steigern.
Der deutsche Gesetzgeber trägt damit europarechtlichen Anforderungen Rechnung.
Die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2003 über Insidergeschäfte undMarktmanipulationen,
verbunden mit der Richtlinie 2003/125/EG vom 22. Dezember 2003 über sachgerechte
Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten
sowie die Kommissions-Richtlinien
2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 mit Begriffsbestimmungen und die Richtlinie
2004/72/EG über zulässige Marktpraktiken, Insiderinformationen über
Warenderivate,
die Erstellung vonInsiderverzeichnissen,
die Meldung von Eigengeschäften und
die Anzeige verdächtiger Transaktionen werden in nationales Recht umgesetzt.
Dies wirkt sich unter anderem in Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes mit
seinem Insiderrecht, bei der Ad-hoc-Publizität (§
15 WpHG), der Meldepflicht für Directors
Dealings nach § 15a WpHG und
Regelungen zu Marktmanipulationen aus. Für Anlageprodukte des so genannten Grauen
Kapitalmarktes wird die Ausgabe
von Prospekten zur
Pflicht gemacht.
Jede Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar
betrifft, ist nunmehr zu veröffentlichen.
Natürlich werden von Bennewirtz und Ehlers tagtäglich Marktmanipulationen durch
Ihre Postille DAS INVESTMENT/DER FONDS /DAS DERIVAT vorgenommen und so mancher
Anlageschützer, Rechtsanwalt und Journalist eingekauft- Das System Bennewirtz
ist jedoch auf Sand gebaut, da sich dahinter ein Schneeball-Modell verbirgt
(Ponzi-Scheme) das hat dauerhaft noch nie funktioniert.
Im Übrigen ist der Verlag Fonds und Friends selbst ein Derivat (http://de.wikipedia.org/wiki/Derivat_(Wirtschaft)) von
SJB-Fonds.
Das sieht selbst ein Blinder
Hintergrund:
Die Zahl der Ermittlungsverfahren
wegen Anlagebetrug bzw. Kapitalanlagebetrug ist stark schwankend.Wie bei
jeder anderen Wirtschaftsstrafsache hängt die Intensität der Ermittlung
durch die Staatsanwaltschaft und die Anzahl der Strafverfahren vor
Gericht nicht zuletzt von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation ab.
Der Staatsanwalt befasst sich mit
der Verfolgung Beschuldigter Tatvorwurf: Betrug allerdings gerade in
letzter Zeit mit grossem Nachruck.
Heutzutage fliegen
die Ermittler jedenfalls in Zentren der Anlagevermittlung wie dem Raum
Düsseldorf oder etwa auch Frankfurt recht schnell mit einem
Durchsuchungsbeschluss ein, wenn mehrere Anzeigeerstatter Strafanzeige erstattet
haben und Betrug vermuten.
Als Beschuldigter wird regelmässig nicht
nur der jeweilige Inhaber des Betriebes angesehen, sondern auch all jene, die
als Mitarbeiter angetroffen werden. Dieser kann als Agenturleiter,
Kundenbetreuer, Anlagevermittler, Opener , Loader oder einfacher
Büromitarbeiter angesehen werden.
Häufig wird in der Branche der
Anlagevermittlung ein Treuhänder eingesetzt, gelegentlich ein Rechtsanwalt,
Notar oder Steuerberater. Auch dieser wird von Beginn der Ermittlung an als
Tatverdächtiger angesehen.
Es findet also heutzutage recht schnell
eine Durchsuchung statt, es kommt nahezu regelmässig zu einer Bechlagnahme der
Beweismittel, und viele Fälle führen zur Festnahme Beschuldigter bzw. zum Erlass
eines Haftbefehl, also zum Vollzug von Untersuchungshaft.
Eine Verhaftung vernichtet nahezu
regelmässig die bürgerliche Existenz der Betroffenen ungeachtet dessen, ob sich
die erhobenen Vorwürfe in der Folgezeit auch erweisen. Von wenigen prominenten
Fällen abgesehen, bei denen die Öffentlichkeit dem jeweiligen Beschuldigten eine
gewisse augenzwinkernde Bewunderung zollt, noch dazu wenn er nach seiner
Entlassung über Vermögen zu verfügen scheint, schlägt im allgemeinen die
gesellschaftliche Ächtung gerade bei bis dahin angesehenen und weithin bekannten
Bürgern zu.
Das zeigt sich nicht etwa nur darin, dass
Einladungen zu Festen etc. plötzlich ausbleiben, und dass sich die
Familienangehörigen von Nachbarn oder bisherigen Freunden gemieden sehen. Viel
schlimmer ist, dass dem auch nur vorübergehend Verhafteten ein Makel anhaftet,
der eine Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit nach seiner Entlassung oft
unmöglich macht.
Häufig springen Ermittler auf angeblich
überhöhte Renditeversprechungen an und sehen den zum Erlass eines Haftbefehls
erforderlichen dringenden Tatverdacht schon deshalb als begründet an, weil den
Anlegern eine unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht gestellt worden
ist, die nicht zur Auszahlung kam. -
Wie im Fall SJB Fonds ständig der Fall
Der umstrittene Finanzhai Gerd Bennewirtz, SJB Fonds, Korschenbroich, verkaufte
nicht nur Schrottfonds an Mündel als mündelsichere Anlagen, sondern auch
Investmenfonds und Gratis-Bankkonten an Kinder. Zitat aus der Zeitschrift
Test: Der Finanzdienstleister SJB Fondsskyline bietet
kostenlos Fondsanteile
für Kinder oder Enkel bis 18 Jahre zu kaufen. Auch die Verwahrung der
Fondsanteile ist kostenfrei.
Der
Investmentdealer als bester Freund der Kinder und Mündel
Wie tief kann man als Finanzvermittler denn noch sinken ?
Doch damit nicht genug: In seiner Postille empfiehlt er Fonds, die dann per
SJB-Artikel in anderen Online-Sites wie Stockworld und Wallstreet-Online zum
Kauf feilgeboten werden vorzugsweise an Kinder und Mündel
Aus reiner Menschenfreundlichkeit
Anlegeranwälte prüfen derzeit, inwieweit betroffene Medien in Haftung genommen
werden koennen, die Bennewirtz weiterhin ein Forum lieferten, als dessen
mutmassliche Malversationen bekannt wurden.
Was bisher geschah: Der Fall Bennewirtz scheint sich einzureihen in die endlose
Kette von Skandalen im Grauen Kapitalmarkt wie etwa Phoenix, Aufina Falk
Fonds, Dr. Hanne, Rheingrund etc. mit der pikanten Note, dass Bennewirtz sich
in perfider Weise eigener und fremder Medien bedient ohne nie eine transparente
Performance aufweisen zu können.
Selbst der offenkundige Interessenkonflikt zwischen der Tätigkeit als
Fondsvermittler und der Funktion als geschäftsführender Gesellschafter einer
scheinbar unabhängigen Kapitalanlagezeitschrift blieb bislang weitgehend
unbemerkt.
Ob sich die Finanzbranche einen Bennewirtz leisten kann?
Die Investoren sicher nicht. Insbesondere die Anlageopfer werden die Bennewirtz
Empfehlungen kritisch prüfen müssen
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