Presseerklärung: SJSJB - Fonds - Opfer: Haftbefehl gegen Gerd Bennewirtz wegen Steuerbetrugs in zweistelliger Millionenhöhe - Was wissen CDU Neuss, Müllkönig und Michael Schmuck, Heinz Mölder, Dr. Volker Gärtner und Dietmar Mittelstädt (Vorstände Sparkasse Neuss) ?

Der Investor adg9291beuy at aol.com
Sat Aug 21 02:15:27 UTC 2010





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Hallo,


anscheinend ist Haftbefehl und Eidesstattliche Versicherung gegen Bennewirtz, 
Schmidt-Jenrich und Ehlers beantragt.


Was können die dagegen tun  ?


MFG


Heinz aus Meerbusch


Lieber Heinz,


hier erste Infos.


das ist natürlich allgemein, Und ich glaube die Staatsanwaltschaft ermittelt 
auch gegen Angestellte und Geschäftspartner von Bennewirtz, “um den Sumpf 
trocken zu legen (O-Ton).”


Admin SJB Fonds Opfer

Rechtslage in Deutschland [Bearbeiten]


In die Freiheit des Menschen darf nach dem deutschen Grundgesetz (Art. 2) 
nur unter bestimmten Voraussetzungen eingriffen werden. Art. 104 Grundgesetz 
legt fest, dass Freiheitsentziehungen über einen Tag hinaus nur durch den Richter angeordnet 
werden dürfen. Haftbefehle dienen der Durchsetzung des ordnungsgemäßen Ablaufs 
etwa im Strafprozessverfahren, 
aber auch im Zivilprozessrecht und 
im Verwaltungsrechtund 
den besonderen Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung, 
der Finanzgerichtsordnung oder 
dem Sozialgerichtsgesetz.
Strafprozessrecht [Bearbeiten]


Im Strafverfahren gibt es mehrere Arten von Haftbefehlen, wobei ein Haftbefehl 
für eine Verhaftung auch entbehrlich sein kann. Beispiele hierfür finden sich in 
§ 127 StPo.
Untersuchungshaftbefehl [Bearbeiten]


Der in der Praxis wichtigste Haftbefehl ist der Untersuchungshaftbefehl, 
dessen Voraussetzungen in den § 112 ff. 
der Strafprozessordnung geregelt sind.


Danach kann schon vor Abschluss des Hauptverfahrens unter bestimmten 
Voraussetzungen die Verhaftung des Beschuldigten angeordnet 
werden. Der Beschuldigte muss einer Straftat dringend 
verdächtig sein, außerdem muss ein Haftgrund vorliegen.


Haftgründe sind Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder – subsidiär, 
d. h. wenn keiner der zuerst genannten Haftgründe besteht, 
Wiederholungsgefahr (vgl. § 112a Abs.2 
StPO).


Schließlich darf ein Haftbefehl auch nicht unverhältnismäßig sein, das heißt er 
muss im Verhältniszu 
der zu erwartenden Rechtsfolge stehen. Bei bestimmten, schwerwiegenden 
Straftaten (Mord, Totschlag) 
erlaubt das Gesetz (§ 112 Abs. 3 StPO) auch ohne Vorliegen eines der 
vorgenannten Haftgründe die 
Anordnung von Untersuchungshaft (so genannte absolute Haftgründe).


Das Bundesverfassungsgericht hat 
jedoch entschieden, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass einer der 
vorgenannten Haftgründe – in der Regel Fluchtgefahr – zu prüfen ist, wobei eine 
Vermutung für deren Vorliegen spricht. Kann die Vermutung entkräftet werden, 
darf auch bei diesen Delikten keine Untersuchungshaft angeordnet 
werden.


Die Untersuchungshaft darf grundsätzlich nicht länger als sechs Monate bis zur Hauptverhandlungandauern. 
Länger darf sie nur unter ganz bestimmten (engen) Voraussetzungen fortdauern (§ 121StPO). 
Hierüber hat auf jeden Fall das Oberlandesgericht zu 
entscheiden.


Der schriftliche Haftbefehl, der stets auf Antrag der Staatsanwaltschaft ergeht, 
hat den Namen des Beschuldigten, 
die Straftat, 
derer er dringend verdächtigt wird, den Haftgrund und 
bei jugendlichen und heranwachsenden Straftätern Ausführungen zur Verhältnismäßigkeitder Untersuchungshaft zu 
enthalten. Ein bereits erlassener Haftbefehl ist dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt 
zu geben. Danach ist er unverzüglich dem Richter vorzuführen, der darüber 
entscheidet, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls weiterhin 
vorliegen. Wird der Beschuldigte ergriffen, noch bevor ein Haftbefehl erlassen 
ist, muss er dem zuständigen Richter vorgeführt werden, der die Voraussetzungen 
für den Erlass sodann prüft. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Verdacht 
dringend ist und mindestens einer der oben aufgeführten Haftgründe vorliegt, 
erlässt er Haftbefehl und verkündet ihn anschließend dem Beschuldigten.


Der Haftbefehl muss nicht unbedingt vollzogen werden, er kann auch außer Vollzug 
gesetzt werden (§ 116, § 116a StPO). 
Dabei können dem Beschuldigten bestimmte Auflagen gemacht werden, zum Beispiel 
sich regelmäßig bei der Polizei zu melden, eine bestimmte Sicherheitsleistung (Kaution) 
zu hinterlegen, oder den Kontakt zu bestimmten Personen zu meiden.
Unterbringungsbefehl [Bearbeiten]


Ist jemand schuldunfähig und 
kann deshalb gegen ihn ein Strafverfahren voraussichtlich nicht durchgeführt 
werden, so kann der Richter gegen ihn die einstweilige Unterbringung gemäß § 126aStPO 
(sog. Unterbringungsbefehl) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer 
Entziehungsanstalt anordnen, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert. Das 
bedeutet, dass zu erwarten ist, dass er erhebliche weitere Straftaten begeht. Es 
gelten prinzipiell dieselben Vorschriften wie bei der Untersuchungshaft mit der 
Ausnahme, dass es keine Beschränkung der Dauer auf sechs Monate gibt.
Haftbefehl in der Hauptverhandlung [Bearbeiten]


Bei (unentschuldigtem) Fernbleiben eines Angeklagten in der Hauptverhandlung 
kann der Richter einen Haftbefehl erlassen (§ 230 StPO), 
wenn er sich nicht dazu entscheidet, den Angeklagten zum nächsten Termin 
vorführen zu lassen. Der Haftbefehl dient nur der Sicherung, der Weiterführung 
und Beendigung des Strafverfahrens, weshalb er auch gegen einen schuldunfähigen 
Angeklagten erlassen werden kann.
Sicherungshaftbefehl [Bearbeiten]


Ist ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt 
worden ist, verurteilt worden und bestehen Gründe zur Annahme, dass die 
Bewährung widerrufen wird, kann gegen ihn ein so genannter Sicherungshaftbefehl 
erlassen werden (§ 453c StPO), 
wenn er zum Beispiel flüchtig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass die 
gegen ihn verhängte Strafe auch vollstreckt werden kann.
Vollstreckungshaftbefehl [Bearbeiten]


Rechtsgrundlage: § 457 StPO


Stellt sich jemand trotz Ladung zur Vollstreckung einer gegen ihn verhängten 
Freiheitsstrafe nicht, oder entzieht er sich der Vollstreckung (zum Beispiel 
wenn der Verurteilte ohne festen Wohnsitz, flüchtig, beispielsweise aus einer Haftanstalt, 
ist, und sich verborgen hält) so kann gegen ihn ein Vollstreckungshaftbefehl 
ergehen. Dies ist der einzige Haftbefehl, den nicht der Richter, sondern die Staatsanwaltschaft, 
hier der Rechtspfleger erlässt. 
Grund ist, dass in diesem Fall schon ein Gericht über die Verhängung von 
Freiheitsstrafe entschieden hat und es hier nur um den Vollzug der gerichtlichen 
Entscheidung geht. Gleichfalls ist der Erlass eines Vollstreckungshaftbefehls 
zulässig, wenn ein Verurteilter eine gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht 
durch Zahlung oder gemeinnützige Arbeit (auch: freie Arbeit) begleicht, und der 
dann folgenden Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe nicht Folge leistet.
Internationaler Haftbefehl [Bearbeiten]


Ein internationaler Haftbefehl ist eigentlich kein eigener ‘Haftbefehl’, sondern 
ein Untersuchungs-/ Vollstreckungs-Haftbefehl, der in einer bestimmten Form (zum 
Beispiel keine Abkürzungen) ausgestellt ist und einenAuslieferungsantrag für 
die Fälle der Festnahme im 
Ausland beinhaltet (Grundlage: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in 
Strafsachen).


Ein europäischer 
Haftbefehl ist ein Unterfall 
und eigentlich ebenfalls kein ‘Haftbefehl’, sondern ein Fahndungsmittel. Er 
erleichtert und ermöglicht die Auslieferung von Straftätern innerhalb der Europäischen 
Union. Wenn die Justiz eines anderen EU-Staats einen Tatverdächtigen mit 
diesem Haftbefehl ergreifen will, müssen die deutschen Polizei- und 
Justizbehörden bei dessen Suche und Festnahme helfen.
Zivilprozessrecht [Bearbeiten]


Hier gibt es den Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen 
Versicherung(ehem. Offenbarungseid) 
gegenüber einem Gerichtsvollzieher (§ 901 ZPO). 
Tatsächlich handelt es sich in Deutschland bei den weitaus meisten Haftbefehlen 
um solche zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Beides 
kann der Gläubiger für den Fall beantragen (auch im voraus), dass die 
Vollstreckung aus einem Titel (zum 
Beispiel einem Urteil, einem Vollstreckungsbescheid oder einem Vergleich) 
erfolglos verläuft bzw. verlaufen ist und der Schuldner einer Ladung zu einem 
Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung keine Folge geleistet, nur 
ungenügende Angaben gemacht oder die Abgabe verweigert hat. Voraussetzung zur 
Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist gemäß § 807 ZPO 
die erfolglose Zwangsvollstreckung und 
die Grundlosigkeit der Verweigerung (§ 901 ZPO, 
§ 185b Abs. 3 GVGA).


Die Zwangsvollstreckung gilt als erfolglos, wenn entweder der Gerichtsvollzieher 
kein Bargeld oder pfändbare bzw. pfändungswürdige Gegenstände beim Schuldner 
gefunden hat oder zweimal keinen Einlass in die Wohnung des Schuldners bekommen 
hat (davon mindestens einmal nach vorheriger schriftlicher Ankündigung) oder der 
Schuldner der Wohnungsdurchsuchung zur Auffindung pfändbarer Gegenstände 
widersprochen hat. Der zu vollstreckende Betrag wird dem Gerichtsvollzieher vom 
Gläubiger zuvor jeweils formlos mitgeteilt und kann den tatsächlichen Anspruch 
um ein Vielfaches übersteigen. Dies stellt jedoch – ebenso wie der Nachweis, 
dass die Zahlung geleistet wurde – keinen ausreichenden Grund dar, sich der 
Vollstreckung bzw. Abgabe einer EV zu verweigern.


Dem zu Unrecht Vollstreckten steht jedoch der Weg einer Vollstreckungsabwehrklage offen, 
die bei glaubwürdiger Argumentation zur vorläufigen Einstellung der 
Vollstreckung (der Betrag muss dann allerdings ggf. an die Gerichtskasse 
geleistet werden, ebenso ein Kostenvorschuß) und Aufhebung des bereits 
erlassenen Haftbefehls führt. Dennoch muss der Betroffene (auch wenn der Eintrag 
zu Unrecht erfolgte) noch monatelang mit Vertragsablehnungen rechnen, da das 
Schuldnerverzeichnis von zahlreichen Auskunftsdiensten übernommen und nur in 
gewissen zeitlichen Abständen aktualisiert wird.


Tatsächlich werden Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen 
Versicherung nur sehr selten vollstreckt. Vielmehr steht es dem Gläubiger frei, 
ob er den Gerichtsvollzieher erneut damit beauftragt, dem Schuldner die 
eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wobei der Gläubiger hierfür regelmäßig 
einen Kostenvorschuss zahlen muss. Wenn der Schuldner der Aufforderung erneut 
nicht Folge leistet, darf der Gerichtsvollzieher ihn verhaften und in eine 
Haftanstalt bringen, sofern der Schuldner nicht zuvor doch die eidesstattliche 
Versicherung abgibt. In der Praxis genügt regelmäßig die Drohung des 
Gerichtsvollziehers mit der Verhaftung, um den Schuldner zu veranlassen (zumeist 
direkt in seiner Wohnung) die eidesstattliche Versicherung vor dem 
Gerichtsvollzieher abzugeben. Der Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der 
eidesstattlichen Versicherung wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. 
Nur weil jemand nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu 
erfüllen, darf er nicht in Haft genommen werden (Art.11, 8. Internationaler Pakt 
über bürgerliche und politische Rechte, vom 19. Dezember 1966, BGBl. 1973, Teil 
II, S. 1534),









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Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) 
zielt darauf ab, den Schutz eines Kapitalanlegers im Bereich der Informationen 
über den Kapitalmarkt und 
vor unzulässigen Marktpraktiken zu steigern.


Der deutsche Gesetzgeber trägt damit europarechtlichen Anforderungen Rechnung. 
Die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 
28. Januar 2003 über Insidergeschäfte undMarktmanipulationen, 
verbunden mit der Richtlinie 2003/125/EG vom 22. Dezember 2003 über sachgerechte 
Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten 
sowie die Kommissions-Richtlinien 
2003/124/EG vom 22. Dezember 2003 mit Begriffsbestimmungen und die Richtlinie 
2004/72/EG über zulässige Marktpraktiken, Insiderinformationen über 
Warenderivate, 
die Erstellung vonInsiderverzeichnissen, 
die Meldung von Eigengeschäften und 
die Anzeige verdächtiger Transaktionen werden in nationales Recht umgesetzt.


Dies wirkt sich unter anderem in Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes mit 
seinem Insiderrecht, bei der Ad-hoc-Publizität (§ 
15 WpHG), der Meldepflicht für Directors’ 
Dealings nach § 15a WpHG und 
Regelungen zu Marktmanipulationen aus. Für Anlageprodukte des so genannten Grauen 
Kapitalmarktes wird die Ausgabe 
von Prospekten zur 
Pflicht gemacht.


Jede Insiderinformation, die den Emittenten unmittelbar 
betrifft, ist nunmehr zu veröffentlichen.


Natürlich werden von Bennewirtz und Ehlers tagtäglich Marktmanipulationen durch 
Ihre Postille DAS INVESTMENT/DER FONDS /DAS DERIVAT vorgenommen und so mancher 
Anlageschützer, Rechtsanwalt und Journalist eingekauft- Das System Bennewirtz 
ist jedoch auf Sand gebaut, da sich dahinter ein Schneeball-Modell verbirgt 
(Ponzi-Scheme) – das hat dauerhaft noch nie funktioniert.


Im Übrigen ist der Verlag “Fonds und Friends” selbst ein “Derivat” (http://de.wikipedia.org/wiki/Derivat_(Wirtschaft)) von 
SJB-Fonds.


Das sieht selbst ein Blinder…




Hintergrund:



	
		
		Die Zahl der Ermittlungsverfahren 
		wegen Anlagebetrug bzw. Kapitalanlagebetrug ist stark schwankend.Wie bei 
		jeder anderen Wirtschaftsstrafsache hängt die Intensität der Ermittlung 
		durch die Staatsanwaltschaft und die Anzahl der Strafverfahren vor 
		Gericht nicht zuletzt von der allgemeinen wirtschaftlichen Situation ab.
 
		

		Der Staatsanwalt befasst sich mit 
		der Verfolgung Beschuldigter – Tatvorwurf: Betrug – allerdings gerade in 
		letzter Zeit mit grossem Nachruck.
	




Heutzutage “fliegen” 
die Ermittler jedenfalls in Zentren der Anlagevermittlung wie dem Raum 
Düsseldorf oder etwa auch Frankfurt recht schnell mit einem 
Durchsuchungsbeschluss ein, wenn mehrere Anzeigeerstatter Strafanzeige erstattet 
haben und Betrug vermuten.


Als Beschuldigter wird regelmässig nicht 
nur der jeweilige Inhaber des Betriebes angesehen, sondern auch all jene, die 
als Mitarbeiter angetroffen werden. Dieser kann als Agenturleiter, 
Kundenbetreuer, Anlagevermittler, ” Opener “, ” Loader ” oder einfacher 
Büromitarbeiter angesehen werden.


Häufig wird in der Branche der 
Anlagevermittlung ein Treuhänder eingesetzt, gelegentlich ein Rechtsanwalt, 
Notar oder Steuerberater. Auch dieser wird von Beginn der Ermittlung an als 
Tatverdächtiger angesehen.


Es findet also heutzutage recht schnell 
eine Durchsuchung statt, es kommt nahezu regelmässig zu einer Bechlagnahme der 
Beweismittel, und viele Fälle führen zur Festnahme Beschuldigter bzw. zum Erlass 
eines Haftbefehl, also zum Vollzug von Untersuchungshaft.


Eine Verhaftung vernichtet nahezu 
regelmässig die bürgerliche Existenz der Betroffenen ungeachtet dessen, ob sich 
die erhobenen Vorwürfe in der Folgezeit auch erweisen. Von wenigen prominenten 
Fällen abgesehen, bei denen die Öffentlichkeit dem jeweiligen Beschuldigten eine 
gewisse augenzwinkernde Bewunderung zollt, noch dazu wenn er nach seiner 
Entlassung über Vermögen zu verfügen scheint, schlägt im allgemeinen die 
gesellschaftliche Ächtung gerade bei bis dahin angesehenen und weithin bekannten 
Bürgern zu.


Das zeigt sich nicht etwa nur darin, dass 
Einladungen zu Festen etc. plötzlich ausbleiben, und dass sich die 
Familienangehörigen von Nachbarn oder bisherigen Freunden gemieden sehen. Viel 
schlimmer ist, dass dem auch nur vorübergehend Verhafteten ein Makel anhaftet, 
der eine Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit nach seiner Entlassung oft 
unmöglich macht.


Häufig springen Ermittler auf angeblich 
überhöhte Renditeversprechungen an und sehen den zum Erlass eines Haftbefehls 
erforderlichen dringenden Tatverdacht schon deshalb als begründet an, weil den 
Anlegern eine unrealistisch erscheinende Rendite in Aussicht gestellt worden 
ist, die nicht zur Auszahlung kam. -


Wie im Fall SJB Fonds ständig der Fall


Der umstrittene Finanzhai Gerd Bennewirtz, SJB Fonds, Korschenbroich, verkaufte 
nicht nur Schrottfonds an Mündel als mündelsichere Anlagen, sondern auch 
Investmenfonds und „Gratis“-Bankkonten an Kinder. Zitat aus der Zeitschrift 
„Test“: „Der Finanzdienstleister SJB Fondsskyline bietet …kostenlos Fondsanteile 
für Kinder oder Enkel bis 18 Jahre zu kaufen. Auch die Verwahrung der 
Fondsanteile ist kostenfrei.“


Der 
Investmentdealer als bester Freund der Kinder und Mündel…


Wie tief kann man als Finanzvermittler denn noch sinken ?


Doch damit nicht genug: In seiner Postille empfiehlt er Fonds, die dann per 
SJB-Artikel in anderen Online-Sites wie Stockworld und Wallstreet-Online zum 
Kauf feilgeboten werden – vorzugsweise an Kinder und Mündel…


Aus reiner Menschenfreundlichkeit…


Anlegeranwälte prüfen derzeit, inwieweit betroffene Medien in Haftung genommen 
werden koennen, die Bennewirtz weiterhin ein Forum lieferten, als dessen 
mutmassliche Malversationen bekannt wurden.


Was bisher geschah: Der Fall Bennewirtz scheint sich einzureihen in die endlose 
Kette von Skandalen im Grauen Kapitalmarkt – wie etwa Phoenix, Aufina “Falk 
Fonds, Dr. Hanne, Rheingrund etc. – mit der pikanten Note, dass Bennewirtz sich 
in perfider Weise eigener und fremder Medien bedient ohne nie eine transparente 
Performance aufweisen zu können.


Selbst der offenkundige Interessenkonflikt zwischen der Tätigkeit als 
Fondsvermittler und der Funktion als geschäftsführender Gesellschafter einer 
scheinbar unabhängigen Kapitalanlagezeitschrift blieb bislang weitgehend 
unbemerkt.


Ob sich die Finanzbranche einen Bennewirtz leisten kann?


Die Investoren sicher nicht. Insbesondere die Anlageopfer werden die Bennewirtz 
Empfehlungen kritisch prüfen müssen…


 





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